§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Mehr Musik für Kinder“.
Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“ eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in Hürth und wurde zum 01.03.2011 errichtet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Brauchtum und von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung von Projekten auf der Grundlage der systemischen und musikpädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- die Förderung von Jugendarbeit
- die finanzielle Unterstützung von Kindern, die sich keinen Musikunterricht leisten können und deren Ausstattung mit Musikinstrumenten
- Pflege des Verständnisses zwischen Jugendlichen und Erwachsenen
- die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Ferienfreizeiten
- Treffen zum gemeinsamen Musizieren
- Brauchtumspflege im Sinne der Unterstützung/Schaffung von Angeboten zur Vermittlung des heimatlichen Liedgutes
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Kunst- und Kulturpflege und der Jugendförderung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist überkonfessionell, parteilos und unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist berechtigt zur Ausübung der Vereinszwecke Mitarbeiter gegen Entgelt zu beschäftigen. Dies umfasst auch die Geschäftsführung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über die Aufnahme wird vom Vorstand entschieden. - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Diese ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Die Kündigung ist nur zulässig zum Ende des Geschäftsjahres (hier Kalenderjahr) und hat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe hierfür sind grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen, wenn das Mitglied in seiner Person einen wichtigen Grund verwirklicht sowie Beitragsrückstände in Höhe von zwei Jahresbeiträgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Eventuelle schriftliche Stellungnahmen sind zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Mindestbeitrages kann vom Vorstand jährlich neu festgelegt werden und ist bis Ende des ersten Quartals fällig. Eine Mitgliedschaft ist in Ausnahmefällen auch möglich, ohne dass ein. Jahresbeitrag erhoben wird. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Wahl der/s Rechnungsprüfer/s (Revisor/en), die nicht dem Vorstand angehören
- die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Vornahme von Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr (vorzugsweise im letzten Quartal) unter Bekanntgabe von Tag, Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich (auch per e-mail) einzuberufen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind in schriftlicher Form bis vier Tage vor Versammlungsbeginn zulässig.
§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden bzw. einem anderen Vorstandsmitglied.
- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter.
- Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Für Wahlen gilt folgende Regelung:
- Die Abstimmung muss geheim (schriftlich) erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Um in ein Vorstandsamt gewählt zu werden genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte
- den Vorstandsvorsitzenden
- den zweiten Vorsitzenden
- den Geschäftsführer
- den Kassenwart und Schriftführer
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Der Vorstand ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig, darunter mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle gefertigt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i. d. R. in Vorstandssitzungen, die von einem der beiden Vorsitzenden schriftlich (auch e-mail) oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.
Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Diese Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Die Vorstandsmitglieder arbeiten vorrangig ehrenamtlich und erhalten für Ihre Tätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung.
Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die beiden Vorsitzenden und der Geschäftsführer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an
„Ki d S – Stadt Köln“
(Kinder- und Jugendpädagogische Einrichtung der Stadt Köln),
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.